Schulung unserer Mitarbeiter nach § 9 LuftSiG

 

9 Gruppe1 kDer bekannte Versender ist Bestandteil der Sicherheitsinitiative der EG (Verordnung (EG) Nr. 300/2008) im Kampf gegen den internationalen Terrorismus. Ein Versender, der regelmäßig Güter per Luftfracht versenden möchte, kann den Status des bekannten Versenders mit behördlicher Zulassung durch das LBA erlangen und wird danach als zuverlässig und vertrauenswürdig eingestuft.

Bis 28.04.2010 war es diesen Unternehmen  möglich, ihrem Spediteur (sog. Reglementierten Beauftragten) eine Sicherheitserklärung zu übergeben, in der er sich verpflichtet, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen für Luftfrachtsendungen zu ergreifen. Somit galt der Versender als „bekannter Versender".

Diese formlose Erklärung ist jedoch seit dem 29.04.2010 nicht mehr ausreichend. Für ein Unternehmen, welches den Status des „bekannten Versenders“ erlangen möchte,  ist nun eine behördliche Zulassung durch das Luftfahrtbundesamt (LBA) notwendig.

Bis zum 25. März 2013 gilt eine Übergangsregelung, nach der die bis zum 29.04.2010 erteilten formlosen Sicherheitserklärungen vom LBA auch ohne behördliche Zulassung anerkannt werden. Änderungen an den bereits abgegebenen Sicherheitserklärungen sind jedoch nicht mehr möglich.

Die Zulassung zum bekannten Versender dieser Unternehmen schreibt u.a. auch vor, dass Mitarbeiter sowie Dienstleister, die mit „identifizierbarer Luftfracht“ in Berührung kommen, zu schulen sind.

Zu Umfang und Inhalt der Schulungen hat das LBA Folgendes festgelegt:

  • Die Schulung für Sonstiges Personal ist mit 4 Zeitstunden (je 60 Minuten) festgelegt. Davon sollen 3 Zeitstunden theoretisch und 1 Zeitstunde praktisch abgehalten werden.
  • Inhaltlich muss sich die Schulung an den Inhalten des Kapitels 11.2.3.9. der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 orientieren. Die dort genannten Schulungsziele sind abzudecken.
  • Das Schulungsprogramm ist zulassungspflichtig.
  • Die Schulung darf nur durch Ausbilder erfolgen, die mindestens für Sonstiges Personal (im Sinne § 8 Luftsicherheits-Schulungsverordnung) zugelassen sind. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber allen Unternehmen wird keine Aufstellung der zugelassenen Schulungsunternehmen veröffentlicht.

Diese Vorgabe haben wir nun im Juni 2011 für einen Teil unserer Bereiche Separatbewachung sowie Revierdienste erfüllt und sind somit in der Lage, unsere Dienste auch bei anerkannten bekannten Versendern in unserer gewohnt zuverlässigen Form zu erbringen.

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